FDP-Fraktion gegen ideologisch-begründete Raumvergabe in Frankfurt/Main

Antrag

der FDP Fraktion

Praxis der Raumvergabe der Stadt Frankfurt bei Veranstaltungen des BDS oder BDS-nahen Organisationen

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird aufgefordert darzulegen, welche Auswirkungen nach der Auffassung des Magistrats das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2020 (Az.: 4 B 19.1358) in Bezug auf die Praxis der Stadt Frankfurt bei der Raumvergabe für Veranstaltungen des BDS oder BDS-nahen Organisationen hat? Die Darstellung soll in Form eines Berichtes erfolgen, der den Stadtverordneten zur Verfügung gestellt wird.

Begründung:

In der Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.2020 heißt es u.a.:

„Mit dem Urteil vom 17.11.2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage eines Münchener Bürgers stattgegeben, der in einem städtischen Veranstaltungssaal eine Podiumsdiskussion zu der Boykottbewegung BDS („Boycott, Divestment and Sanctions“) durchführen will. Den Antrag auf Überlassung einer geeigneten Räumlichkeit hatte die beklagte Landeshauptstadt unter Bezugnahme auf einen Grundsatzbeschluss ihres Stadtrats vom 13.12.2017 abgelehnt. Darin war festgelegt worden, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, oder diese unterstützen. Der Benutzungsausschluss wurde damit begründet, dass es sich um eine antisemitische Kampagne handele, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.

Der für das Kommunalrecht zuständige 4. Senat des BayVGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dem Kläger ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung auch für Veranstaltungen dieser Art zugesprochen. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Arten von Nutzungen ausschließen. Sie müsse dabei aber das höherrangige Recht und insbesondere die Grundrechte beachten. Einem Bewerber allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu verwehren, verstoße gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Etwaige antisemitische Äußerungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bereits aufgrund ihres Inhalts einen Ausschluss rechtfertigen, sondern erst dann, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet werde. Es sei gegenwärtig nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der Befürworter der BDS-Kampagne erreicht werde. Wenn eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt werde, dürften nicht nur die von dem Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen werden.“

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist auch für Frankfurt relevant, da hier ein Magistratsbeschluss vom 25.08.2017 (M 165) vorliegt, der ähnlich dem Münchener Beschluss die Vergabe von städtischen Räumen an BDS oder BDS-nahen Organisationen untersagt. Eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung ist somit bei entsprechenden Raumverboten vorprogrammiert. Die rechtliche Relevanz der Entscheidung des BayVGH erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten außerhalb Bayerns.

 Antragsteller:

StV. Dr. Uwe Schulz

gez.: StV. Annette Rinn, Fraktionsvorsitzende

Sind die „Antisemitsmusbeauftragten“ nur gewöhnliche Antizionismusbeauftragte?

von Eurich Lobenstein

Der Antisemit ist ein Mensch wie Du und ich; abweichendes Kennzeichen soll sein, daß er was gegen Juden habe. Nur: was ist damit gemeint? Es wird kaum einen Juden geben, der  zu 100 Prozent zu allem Ja und Amen sagt, was in Israel oder in der Diaspora geschieht. Manches ist verbesserungsbedürftig, anderes schwer zu kritisieren.  Die nebulöse Definition führt dazu, daß die altehrwürdige Dame Charlotte Knobloch Herrn Abraham Melzer einen „berüchtigten Antisemiten“ nennt, weil er, idealistisch wie manch ein Jude ist, der schleichenden Judaisierung arabischer Gebiete im Westjordanland schriftstellernd opponiert.

Man könnte ganz nach Sigmund Freud analytisch vorgehen; die Persönlichkeit gliedert sich in „Es“ und „Ich“ und in „Über-Ich“. C. G. Jung hat die Persönlichkeit in Intro- und Extrovertierte gegliedert, Meyer und Squibb haben dieses System immer weiter subtilisiert. Bleiben wir beim Alt-Meister Freud. Er selbst spricht von einem instinktiven Antisemitismus (des „Es“) der germanischen und slawischen Völker, denen die christliche Religion zuwider ist; weil aber das ihnen aufoktroyierte Christentum ein jüdisches Derivat ist, sublimierten diese Leute ihren Haß gegen die christlich-moralische Bevormundung auf die Juden.  Weiterlesen

Auf Antisemitismus (oder das, was manche dafür halten) kommt es bei der Meinungsfreiheit nicht an

von Lothar Zechlin

Dürfen Kommunen die Überlassung ihrer Räume für Veranstaltungen verweigern, auf denen die Forderungen der Palästinensischen BDS-Bewegung („Boycott, Divestment and Sanctions“) diskutiert werden sollen, weil sie diese Bewegung für antisemitisch halten? Der Bayerische VGH hat diese seit Jahren umstrittene Frage mit dem Urteil vom 17.11.20201) verneint. Die Stadt München ist dazu verpflichtet, einem Münchner Bürger einen Veranstaltungsraum für eine in diesem Themenkomplex angesiedelte Podiumsdiskussion zu verschaffen. Damit liegt zum ersten Mal ein ausführliches Urteil eines oberen Verwaltungsgericht vor. Ein vergangener Beschluss des OVG Lüneburg aus dem Jahre 20192), mit dem die Stadt Oldenburg zur Raumüberlassung verpflichtet worden ist, hat sich nur kursorisch mit der Angelegenheit befasst. Bei dem Münchner Fall handelt es sich hingegen um eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die sich deshalb wesentlich ausführlicher mit der Materie auseinandersetzt. >>>

 

Charlotte Knoblochs Rolle in München und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes

Verehrte Frau Knobloch,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat Sie offensichtlich schockiert. Mich nicht. Ich fand es gut, dass es sich für die Meinungsfreiheit ausgesprochen hat und ich habe mich nicht darüber gewundert, dass Sie es „skandalös“ fanden, denn jede Kritik an der Politik des Staates Israel finden sie skandalös, und ein Urteil über Meinungsfreiheit ist für Sie offensichtlich gleichzeitig und Beweis für den Hass auf den Staat Israel. Ein solcher Realitätsverlust ist krankhaft. Da kann man doch an Ihrem Geisteszustand zweifeln. Es wundert mich nicht, wenn nichtjüdische Menschen ihr selbstherrliches Verhalten kritisieren.

Seit Jahren finden Sie kein Wort der Selbstkritik, was längst schon angebracht wäre. Sie und die Führung des Zentralrats sind kopflos und treu ergeben der völkerrechtswidrigen israelischen Politik, unter der Führung des nationalistischen Rassisten Benjamin Netanjahu, und Sie befinden sich in einer Sackgasse, aus der Sie keinen Ausweg finden. Sie schreien fortwährend „Haltet den Dieb!“, dabei sind Sie der Dieb. Sie sehen ihre Umwelt, wenn nicht sogar die ganze Welt, durch eine jüdisch-zionistische Brille und glauben Judenfeindschaft dadurch zu bekämpfen, dass Sie gegen die Verfassung, gegen unser Grundgesetz agitieren. Versuchen Sie es doch mal im Einklang mit Recht auf Meinungsfreiheit, die Sie permanent für sich selbst einfordern. Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit, auch wenn er eine Meinung vertritt, die Ihnen nicht passt.  Weiterlesen

„Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Meinungsfreiheit den Rücken“

Die Stadt München hatte ihre Räumlichkeiten einer geplanten Podiumsdiskussion verweigert. Es sollte bei der Diskussion um Kritik an einem Stadtratsbeschluss gehen, der der Stadt das Recht einräumt, Veranstaltungen öffentliche Räumlichkeiten zu verweigern, die sich kritisch mit der Politik Israels auseinandersetzen. Diesen Ratsbeschluss hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit kassiert. Der Münchner Journalist Rolf-Henning Hintze berichtet für die NachDenkSeiten über das Urteil. Im Anhang kommentiert Peter Vonnahme, selbst ehemals Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, das Urteil und bezeichnet es als „Meilenstein im Kampf für das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung“. >>>