von Eurich Lobenstein
Liest man Ihre Nachricht, könnte man meinen, dass Ihnen das Verfahren vor dem Hamburger Landgericht gefällt. Ein damals 17-jähriger war zur SS eingezogen und diente als Wachmann in einem KZ, in dem während der 6 Kriegsjahre 66.000 Gefangene, davon 5.500 während der Dienstzeit des Wachmanns, ermordet wurden. Die Morde wurden eine Zeitlang per Gas verübt, aber nicht zu Dienstzeit des Wachmanns. Die Bildzeitung berichtete über eine heimtückischere Methode zu töten: in einer als Lagerapotheke getarnten Baracke wurden ahnungslose Häftlinge vor eine Messlatte gestellt und mit einer Luftpistole durch Genickschuss umgebracht. In Buchenwald praktizierte man auch nach der Methode, was den US-Kommissar Bradley später veranlasste, ein Begnadigungsgesuch des stellvertretenden Lagerkommandanten abzulehnen.
Die Tötungsmethode scheint aber nicht auf Massentötungen ausgerichtet gewesen zu sein. Diese Art des Mordens sollte wohl den Häftlingen verborgen bleiben. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie einem 17-jährigen Soldaten auch verborgen blieb. Nach halbwegs rechtskonformer Anwendung des deutschen Strafrechts wäre nicht einmal der Anfangsverdacht für eine Beihilfe zum Mord gegen Bruno Dey anzunehmen. So z. B. hatte der BGH entschieden, dass der Wachdienst an der innerdeutschen Grenze nicht per se rechtswidrig sei (als es ihn noch gab). Der Wachdienst von Bruno Dey dürfte „per se“ auch rechtmäßig gewesen sein. Dey müsste speziell Todeskandidaten bewacht haben, dass man ihm Beihilfe zu deren Ermordung vorwerfen könnte. Weiterlesen