von Eurich Lobenstein
Amtlich ist es nicht, dass Xavier Naidoo Antisemit sei. Es ist eine private Ansicht. Er darf von privater Seite öffentlich als Antisemit bezeichnet werden. Natürlich ist das bei einem Xavier Naidoo nicht mehr „privat“. Weil aber unsere Gesellschaft im Ganzen nicht nur amtlich ist, aber auch nicht aus lauter privaten Individuen besteht, wird die Grauzone zwischen „privat“ und amtlich ein breites Feld. Wer seine Musik gerne hört, kann „privat“ auch antisemitischer Züge verdächtigt werden. Auch das mit den „Zügen“ ist schwammig: Jeder Mensch hat autistische Züge (Rainer Sachse) , die weit entfernt davon sind, ein Krankheitsbild zu bedeuten. Und so wird letztlich jeder Mensch „antisemitische Züge“ haben, ohne dass man ihn wirklich zum Antisemiten erklären darf. An ein Gebot der Fairness hält sich nur kein Schwein. Die Gerichtsgutachter attestieren jedem Angeklagten nach den Erwartungen des Gerichts (sie wollen von ihm wieder beauftragt werden) schizophrene, hysterische, hypochondrische etc. „Züge“; wissenschaftlich ist das unverfänglich. Beispiel: Ein Gutachter sagte aus, „der Angeklagte sei intelligenter als normal“; das Amtsgericht Karlsruhe formulierte die Aussage urteilstauglich: „Der Angeklagte weicht zwar von der Norm ab, das hat aber noch keine krankhaften Züge“. So ist es auch mit dem „Antisemitismus“ von Naidoo: Seine Aussagen haben vielleicht antisemitische Züge, aber als Antisemiten kann man ihn deswegen nicht hinstellen. Weiterlesen

