In der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz qualifiziert das OLG-Nürnberg die Bezeichnung als „Antisemit“ als rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Gegensatz zum Landgericht Frankfurt, wo ein Richter zum Ergebnis kam, dass “nicht er, der Kläger, als Antisemit bezeichnet wird, sondern seine Kommentare als antisemitisch“. Dabei war das Gericht nicht in der Lage diese Kommentare vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte in einem ähnlichen Fall, dass die mögliche Wirkung der Verunglimpfung als Antisemit ziemlich bedeutend war und „der gute Ruf und die Rechte des Klägers durch diese Veröffentlichung weithin beeinflusst wurden.“ Der Verein wurde verpflichtet den strittigen Artikel von seiner Internetseite herunterzuladen und die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu bezahlen. Der GH meinte, dass der Kläger den Angriff auf seine Persönlichkeit nicht tolerieren musste. Darum geht es auch im folgenden Text und im Verfahren Melzer contra Droemer Verlag, vor dem Landgericht Frankfurt, in dem ein einfältiger, vielleicht auch antisemitischer Richter die Meinungsfreiheit höher schätzte als den Schutz der Menschenwürde und deshalb urteilte: „Aus rechtlichen Gründen muss er dies jedoch im Interesse der Meinungsfreiheit hinnehmen.“ Ich kann es mir aber nicht vorstellen, dass das im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes ist.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ ist für mich die schönste und wichtigste Aussage, die sich im Grundgesetz finden lässt und allein schon deswegen bin ich stolz Deutscher zu sein und fühle mich wohl in diesem Land, obwohl dieses Land meine Familie verfolgt und zum Teil ermordet hat. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts erklärten grundsätzlich zur Menschenwürde: Weiterlesen